Gau-Algesheim, 04.10.22
Regelungen lt. Infektionsschutzgesetz ab dem 01.10.22 im Altenzentrum
Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,
seit 01.10.22 gibt es keine Landesverordnung mehr.
Die neuen Regelungen, die die Altenhilfe-Einrichtungen betreffen, sind alle im Infektionsschutzgesetz oder in der Corona-Bekämpfungsverordnung RLP verankert.
Der §28b Infektionsschutzgesetz besagt folgendes:
Die Einrichtung darf nur von Personen betreten werden, die
1. einen negativen Testnachweis vorlegen können. Dieser darf nicht älter als 24h sein und muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein.
Eine Selbsttestung - unter Aufsicht - beim Betreten der Einrichtung ist ebenfalls möglich.
2. eine FFP2-Maske tragen.
Sie müssen die Maske während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung tragen.
Für die Bewohnerinnen und Bewohner gibt es auch Änderungen:
1. Maskenpflicht
Die Bewohnerinnen und Bewohner sind lt. Infektionsschutzgesetz angehalten außerhalb ihres eigenen Zimmers eine Maske zu tragen.
Das bedeutet, dass die Maskenpflicht grundsätzlich in allen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten - wie z.B. gemeinschaftliche Aufenthaltsräume oder in den Aufzügen, gilt.
Wir werden die Bewohner*innen darüber informieren.
2. Testpflicht für die Bewohner*innen
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht keine generelle Testpflicht für die Bewohnerinnen und Bewohner vor.
Die Einrichtungen können die Bewohner*innen weiterhin regelmäßig testen, wenn dies ihr einrichtungsbezogenes Testkonzept vorsieht.
Testmöglichkeit für Besucher*innen im Albertus-Stift
Wir bieten Ihnen wie bisher, täglich außer montags jeweils von 14 - 16 Uhr eine Testung in der Einrichtung an. Dies kann eine PoC-Testung durch Mitarbeiter*innen des Roten Kreuzes sein oder ein "überwachter" Selbsttest durch unsere Pfortenmitarbeiter*innen.
Testung für Besucher*innen durch eine öffentliche Teststelle
Sie gehen zu einer öffentlichen Teststelle, füllen die Selbstauskunft aus und geben darin an, dass Sie Besucher*in im Altenheim sind. Lassen Sie sich kostenlos testen und bringen den Nachweis mit.
Um die Einrichtungen zu entlasten, hat das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz entschieden, dass hierzu keine Bescheinigung durch die Einrichtung notwendig ist.
Positiv getestete Besucher*innen:
Werden Sie in der Einrichtung beim Selbsttest positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet, sind wir lt. 34. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30.09.22 lt. §6 verpflichtet, dieses Ergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Sollten Sie nach einem Besuch in der Einrichtung innerhalb der nächsten 2-3 Tage an Covid-19 erkranken, bitten wir Sie die Einrichtungsleitung über den Infektionsfall zu informieren. Damit helfen Sie uns ein Infektionsgeschehen evtl. frühzeitig zu erkennen und einzudämmen.
Mit freundlichen Grüßen
Constanze Peil
Einrichtungsleitung